Ausfertigungsdatum: 29.06.1993
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:
(3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.