(FAgrPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Ausfertigungsdatum: 29.06.1993


§ 5 FAgrPrV Prüfungsteil Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:

1.
Baumpflegemaßnahmen,
2.
Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld,
3.
Baumsanierungsmaßnahmen.
Die Arbeitseinsätze sind jeweils gesondert zu planen, durchzuführen und in jeweils einem Prüfungsgespräch zu erläutern.

(3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.