Ausfertigungsdatum: 29.06.1993
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die notwendigen Kenntnisse besitzt, Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen, und eine Baumschadensdiagnose vornehmen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.