Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 5 FAG Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder

(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.