Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 15 FAG Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.