Fährenbetriebsverordnung (FäV)
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 24.05.1995


§ 13 FäV Sicherung der Fähre

Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.