Fährenbetriebsverordnung (FäV)
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 24.05.1995


§ 11 FäV Ausschluß von Beförderungen

Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.