(EzHdlFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel

Ausfertigungsdatum: 13.05.2014


Anlage 2 EzHdlFachwPrV (zu § 6 Absatz 4) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 514)


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(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis


über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel




Herr/Frau ........................................................................
geboren am ........................................................................in ........................................................................
hat am ........................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel




nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) mit folgenden Ergebnissen bestanden:



PunktePunkte*
I.Schriftliche Prüfung..........
Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche:
– Kundenorientierung
– Personalmanagement
– Führung und Kommunikation..........
Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche:
– Marketing im Einzelhandel
– Vertriebssteuerung..........
II.Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch..........
                                     Gesamtnote: ..........


Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt. “)


Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum ........................................................................

Unterschrift(en) ........................................................................
                                     (Siegel der zuständigen Stelle)


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