EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG)
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Ausfertigungsdatum: 14.04.1988


§ 11 EWIVAG Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.