Ausfertigungsdatum: 24.10.1988
(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.