Ausfertigungsdatum: 24.10.1988
Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.
(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und nach Artikel 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu erhebende Zinssatz beträgt 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.