EG-Sicherheiten-Verordnung (EWGSichV)
Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 24.10.1988


§ 4 EWGSichV Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).