EG-Lizenz-Verordnung (EWGLizV)
Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 26.10.1987


§ 4 EWGLizV Abschreibungen auf der Lizenz

Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1 genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.