(EVZStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Ausfertigungsdatum: 02.08.2000


§ 7 EVZStiftG Satzung

Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.