Ausfertigungsdatum: 02.08.2000
(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.