(EVZStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Ausfertigungsdatum: 02.08.2000


§ 19 EVZStiftG Beschwerdeverfahren

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.