(EVerkSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

Ausfertigungsdatum: 09.09.1976


§ 3 EVerkSiV Beschleunigung der Ver- und Entladung

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.