(EUZBLG)
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 12.03.1993


§ 9 EUZBLG

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.