(EUZBLG)
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 12.03.1993


§ 16 EUZBLG

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.