Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV)
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 9 EUV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.