Ausfertigungsdatum: 28.03.1978
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung ist eine schwere Gewalttat im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens oder eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als eine politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel ist, das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen. Dies ist in der Regel der Fall,