(EuRHiÜbkVtrITAG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigungsdatum: 03.02.1982


Art 6 EuRHiÜbkVtrITAG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.