Ausfertigungsdatum: 28.03.1978
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.