(EuRHiÜbkErgVtrPOLG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigungsdatum: 29.04.2004


Art 3 EuRHiÜbkErgVtrPOLG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.