(EuRHiÜbkErgVtrCZEG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigungsdatum: 13.07.2001


Art 4 EuRHiÜbkErgVtrCZEG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages treten gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.