(EuRFVerhÜbkG)
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Ausfertigungsdatum: 26.09.1969


Art 4 EuRFVerhÜbkG

Ist für eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.