(EuRFVerhÜbkG)
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Ausfertigungsdatum: 26.09.1969


Art 3 EuRFVerhÜbkG

Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.