(EuRatWahlG)
Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

Ausfertigungsdatum: 06.12.1990


Art 4 EuRatWahlG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)