(EuPAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 12.05.2017


§ 7 EuPAG Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.