(EuPAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 12.05.2017


§ 30 EuPAG Übergangsregelung

Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.