Ausfertigungsdatum: 12.05.2017
(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit.
(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:
(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.
(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung entsprechend.