(EUAuslÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 07.09.1998


Art 3 EUAuslÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.