EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung (EU-FahrgRSchGebV)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt

Ausfertigungsdatum: 20.12.2012


§ 2 EU-FahrgRSchGebV Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.