Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Ausfertigungsdatum: 04.04.2017


§ 13 ESVG Datenübermittlung zwischen den Behörden

(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach

1.
2.
3.
dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
4.
5.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
2.
das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.