Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu 
        
            - 1.
- 
                im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 
- 2.
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                im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 
- 3.
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                im Fall der Gewährung von Vorschüssen:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.