Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 8 ESiV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.