Ausfertigungsdatum: 25.02.1972
(1) Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Güterzügen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stoßeinrichtung verzichtet werden.
(3) Wie weit die Höhen der Zug- und Stoßeinrichtungen auch bei unterschiedlicher Belastung und unterschiedlichem Verschleißzustand der zu kuppelnden Fahrzeuge voneinander abweichen dürfen, richtet sich bei einfachen Puffern nach der Größe des Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen nach deren Greifbereich.
(4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von
50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
40 m beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm
nicht hintereinandergreifen können.