Erstreckungsgesetz (ErstrG)
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Ausfertigungsdatum: 23.04.1992


§ 24 ErstrG Schutzdauer

Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.