Erstreckungsgesetz (ErstrG)
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Ausfertigungsdatum: 23.04.1992


§ 11 ErstrG Recherche

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.