ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 (ERPWiPlanG 2019)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019

Ausfertigungsdatum: 29.11.2018


§ 3 ERPWiPlanG 2019 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.