ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 (ERPWiPlanG 2019)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019

Ausfertigungsdatum: 29.11.2018


§ 2 ERPWiPlanG 2019 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.