ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 (ERPWiPlanG 2016)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016

Ausfertigungsdatum: 01.12.2015


§ 5 ERPWiPlanG 2016 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.