ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 (ERPWiPlanG 2016)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016

Ausfertigungsdatum: 01.12.2015


§ 2 ERPWiPlanG 2016 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.