(ERPVwG)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 31.08.1953


§ 8 ERPVwG

Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.