(ERPVwG)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 31.08.1953


§ 4 ERPVwG

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.