(ERPVwG)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 31.08.1953


§ 3 ERPVwG

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungsstelle.