(ERPVwG)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 31.08.1953


§ 15 ERPVwG

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.