ERP-Verwaltungsgesetz (ERPVerwG 2007)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 26.06.2007


§ 4 ERPVerwG 2007 Getrennte Vermögensverwaltung

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.