ERP-Verwaltungsgesetz (ERPVerwG 2007)
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 26.06.2007


§ 3 ERPVerwG 2007 Rechtsgeschäftlicher Verkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.