ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG)
Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 09.06.1961


§ 4 ERPEntwHiG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.