Ausfertigungsdatum: 09.06.1961
(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:
(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.